Betriebssicherheit
Gefahrstoffe
Wenn ja, sind Sie dazu verpflichtet ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen, zu pflegen und zu unterweisen. Und falls Sie nicht genau die Antwort kennen, sollten Sie sofort die Arbeitsschutzexperten der Buhck Umweltberatung zu Rate ziehen.
Auf Grundlage der §§ 6 und 7 der GefStoffV (Gefahrstoffverordnung) hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen zu beurteilen.
Das Ergebnis dieser Ermittlungen ist in einem Verzeichnis bzw. in einem Kataster zusammenzufassen. Selbst gefahrlose Arbeitsstoffe werden aufgeführt, sobald bei der Verwendung gefährliche Stoffe freigesetzt werden. Wir unterstützen Sie gern bei der Erstellung Ihres Verzeichnisses. Achten Sie darauf, dass das Sicherheitsdatenblatt jedes verwendeten Arbeits- und Gefahrstoffes, das Ihr Lieferant stets mitsenden sollte, dem Verzeichnis beigefügt wird.
Wir erstellen Ihnen das Verzeichnis. Dazu erfassen wir die in Ihrem Betrieb verwendeten Gefahrstoffe und deren Bezeichnung und stufen den Gefahrstoff auf Grundlage seiner gefährlichen Eigenschaften ein. Von Ihnen erfahren wir, in welchen Mengen Sie den jeweiligen Stoff verwenden und in welchen Arbeitsbereichen die Beschäftigte dem jeweiligen Gefahrstoff ausgesetzt sein kann. Im nächsten Schritt werden Sicherheitsmaßnahmen (z.B. PSA) je Gefahrstoff ermittelt und alle Angaben münden zusammengefasst in das Arbeitsstoff- und Gefahrstoffverzeichnis. Selbstverständlich beraten wir über die Möglichkeiten zur Einführung oder Beschaffung neuer unbedenklicherer Betriebsstoffe, die andere ersetzen.
Sprechen Sie uns gerne an!