Grenzüberschreitende Abfallverbringung
Welche Wege der Abfall auch geht – wir beraten Sie über nationale und internationale Pflichten
Wenn Sie sich mit dem Import oder Export von Abfällen befassen, sind eine Vielzahl von speziellen gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Je nach Land, in das exportiert bzw. aus dem importiert wird, können die Einstufungsmerkmale des Abfalls und Entsorgungsverfahren variieren. Das Team der Fachleute in der Buhck Umweltberatung reagiert schnell auf Ihre Anfragen und berät Sie zeitnah! Neu ist die Erkenntnis nicht: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Fehlende Formulare oder Genehmigungen erzeugen sehr schnell den Sachverhalt der illegalen Abfallverbringung - häufig mit unnötigen Bußgeldern!
Aber nicht nur die Frage nach „woher“ oder „wohin“, sondern auch die Frage „wie viel“ ist beliebt!
Abhängig von der zu verbringenden Abfallmenge und der Anzahl der erforderlichen Transporte für die Einfuhr und die Ausfuhr der Abfälle fallen spezielle Gebühren an. Für die Abfalldefinition gilt die Abfallrahmenrichtlinie. Vermeiden Sie Kosten und binden Sie frühzeitig unsere Expertinnen und Experten in Fragen der internationalen Abfallverbringung ein!
Wir verdienen unser Honorar - denn wir unterstützen Sie sehr effizient bei der für die Notifizierung erforderlichen Genehmigungsunterlagen und bei der Abstimmung mit den zuständigen Behörden. Wir organisieren die erforderlichen Begleitscheine und stellen die Empfangsbestätigungen, Verwertungs- bzw. Beseitigungsbestätigungen für Sie bereit. Wenn Sie mögen, stellen wir den Dokumentenfluss zwischen den Entsorgungsanlagen, den Vertragspartnern und den Behörden sicher. Das alles betrifft bestimmte Abfälle zur Beseitigung als auch bestimmte Abfälle zur Verwertung. Wir erklären Ihnen, wann das Notifizierungsverfahren zur Pflicht wird.
Die Grundlagen innerhalb der EU-Staaten basieren auf Bestimmungen der EU-Verordnung zur Verbringung von Abfällen (VVA). Je nach Bestimmungsland und abhängig von vorgesehenen Entsorgungsverfahren und der Einstufung des Abfalls sind bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung gemäß VVA Informationspflichten zu beachten. Alternativ unterliegt die Verbringung dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Für das Notifizierungsverfahren werden alle wesentliche Informationen offengelegt und erläutert und die beteiligten Stellen weitergegeben. Wir verraten Ihnen, welche Dokumente Sie benötigen!
In vielen Fällen ist die Verbringung von Abfällen im Import und Export ohne aufwendiges Notifizierungsverfahren zulässig. Dennoch ist die Verbringung vertraglich zu regeln und mittels standardisiertem Begleitschein zu dokumentieren. Hierzu gibt eine sogenannte „Grüne Liste“, für die das ausschließlich gilt. Lieber einfach als aufwendig – und jetzt fragen Sie sich, ob dieses Verfahren auf Ihren Abfall anwendbar ist! Wir beraten Sie bei der Entscheidung, ob das vereinfachte Verfahren nach Artikel 18 der VVA für Ihre Abfälle in Frage kommt. Mehr noch: Wir bereiten alle für die Verbringung erforderlichen Dokumente vor. Damit verbunden werden die Abfälle gemäß den gültigen Basel-Listen und OECD-Listen eingestuft. Wir beantworten in Ihrem Auftrag mögliche Fragen der Behörden, bereiten bzw. erstellen den Vertrag zur Verbringung der Abfälle und vervollständigen das notwendige Begleitformular (Anhang VII der VVA).