BETRIEBSBEAUFTRAGTER FÜR ABFALL

Betriebsbeauftragte

BETRIEBSBEAUFTRAGTER FÜR ABFALL / ABFALLBEAUFTRAGTER

Gemäß § 59 Abs. 1 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz) sind Unternehmen als Betreiber und als Besitzer im Sinne des § 27 KrWG (Hersteller und Vertreiber, die Abfälle zurücknehmen) verpflichtet, einen Betriebsbeauftragten für Abfall schriftlich zu bestellen. Diese Verpflichtung gilt für Betreiber von ortsfesten Sortier-. Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen als auch von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen. Weiterhin sind Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) (die im Anhang der 4. BImSchV aufgeführten Anlagen) betroffen.

Einschränkend wird allerdings vom Gesetzgeber formuliert: 

„Sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der in den Anlagen anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle, der technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung oder der Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, die bei oder nach bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung hervorrufen, erforderlich ist.“

Wir wissen, wie das alles gemeint ist und beraten Sie gern zum Vorteil für Ihr Unternehmen.

Gemäß § 60 KrWG muss der Betriebsbeauftragter für Abfall folgende Aufgaben erfüllen:

  • Beratung des Betreibers und der Mitarbeiter zu Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sind
  • Überwachung der Abfallwege von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung
  • Überwachung der Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Auflagen im Zusammenhang mit der
  • Kontrolle der Betriebsstätte und der in der Anlage anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle
  • Mitteilungspflicht der festgestellten Mängel
  • Aufklärung der Mitarbeiter über mögliche schädliche Umweltauswirkungen der Abfälle und deren Vermeidung
  • Hin- und Mitwirkung bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren / Erzeugnissen
  • Hinwirkung auf Verbesserungen der Verfahren bei Anlagen, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt werden
  • Erstellung eines Jahresberichtes über getroffene Maßnahmen und beabsichtigten Maßnahmen
  • Kommunikation mit den Genehmigungs- und Überwachungsbehörden

Als Betriebsbeauftragte für Abfall können auch externe Dienstleister für Ihr Unternehmen tätig sein. Die langjährig erfahrenen Abfallbeauftragten der Buhck Umweltberatung übernehmen für Sie gern die Funktionen als bestellter Abfallbeauftragter mit allen nach § 60 KrWG geforderten Aufgaben.

Sie sparen Schulungskosten, sie sparen Personalkosten und Zeit. Nutzen Sie unsere hohe Fachkompetenz und langjährige Praxiserfahrung aus zahlreichen Betrieben. Schneller Durchblick durch die Vielfalt komplexer umweltrechtlicher Vorschriften inklusive! Nutzen Sie die ständige Verfügbarkeit des Expertenteams. So kann Ihnen auch ein Personalwechsel in Ihrem Unternehmen nichts anhaben!!

Einen weiteren Vorteil des externen Betriebsbeauftragten bietet der unschätzbare Blick von außen mit qualifizierten Vorschlägen zur Verbesserung der Verfahren und der Betriebsabläufe und mit praktikablen Vorschlägen zur Mängelbeseitigung, aus denen die Erfahrung spricht.

Haben Sie Interesse?

Dann schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an. Wir vereinbaren gern einen persönlichen Gesprächstermin mit Ihnen.