Gewässerschutzbeauftragter

Betriebsbeauftragte

Gewässerschutzbeauftragter

Im Wasserhaushaltsgesetz ist eindeutig geregelt, dass jeder Gewässerbenutzer oder Einleiter ohne gesonderte Aufforderung zu der Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten verpflichtet ist, der mehr als 750 m³ Abwasser pro Tag in ein Gewässer einleiten darf.
Erweitert werden kann diese Anforderung im Einzelfall von der zuständigen Behörde werden.
 

Mit der nötigen Fachkunde und dem praktischen Knowhow ausgerüstet, erfüllen wir auch bei Ihnen die Aufgaben eines externen Gewässerschutzbeauftragten. Die Buhck Umweltberatung berät und unterstützt bei den gewässerschutzrechtlichen Fragestellungen. Seit Jahrzehnten kennen wir uns mit Nebenbestimmungen, Anordnungen und den behördlichen Auflagen aus. 

Aber nicht nur das. Wir erklären Ihnen, wie diese Anforderungen zu erfüllen sind, kontrollieren die Abwasseranlagen in Hinblick auf die Funktionsfähigkeit und den ordnungsgemäßen Betrieb. Wir prüfen auch, ob die durchgeführten Messungen und Analysen plausibel sind und leiten daraus für Sie Maßnahmen bei festgestellten Mängeln ab - inklusive Erstellung des Jahresberichts.
 

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