Presse & Veranstaltungen

Buhck Umweltberatung

Neues KrWG erschwert Händlern die Warenvernichtung

Bisher wurde Retouren-Ware aus dem Einzel-/Onlinehandel und unverkaufte Ware aus Lagerbeständen vielfach als Abfall deklariert und entsorgt, da dies aus verschiedenen Gründen für Handelsunternehmen wirtschaftlicher ist. Dabei ist ein Großteil der Retouren-Ware noch neuwertig und funktionstüchtig, oft sogar noch in ungeöffneter Originalverpackung. So wurden tagtäglich Unmengen an sehr guten und bisher ungenutzten Produkten bzw. wertvolle Ressourcen zu Abfall erklärt.

Diese Praxis ist schon seit etlichen Jahren bekannt und es wurde immer wieder gefordert, solche Warenvernichtungen gesetzlich zu unterbinden und die Weiter- bzw. Wiederverwendung dieser Erzeugnisse in den Vordergrund zu stellen.

Nachdem in Frankreich schon seit 2019 die Warenvernichtung verboten ist, wird die Warenvernichtung durch die weitere Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht nun auch in Deutschland mit der Aufnahme der sogenannten „Obhutspflicht für Hersteller und Vertreiber“ in das am 23.10.2020 novellierte Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) erschwert. Hierdurch sollen die in der Abfallhierarchie oben stehenden Maßnahmen der Abfallvermeidung und Wiederverwendung gegenüber dem Abfallrecycling gestärkt werden.

So werden Hersteller und Vertreiber von Produkten nach § 23 KrWG dazu verpflichtet, während des Vertriebs die Gebrauchstauglichkeit der Produkte zu erhalten. Hersteller und Handel sehen sich dadurch herausgefordert, ein System bzw. eine Logistik zu etablieren, welche eine Warenvernichtung von Retouren oder Lagerüberhängen verhindert. Auch wenn die Vermeidung von Warenüberhängen nicht vollständig möglich wird, bleiben Hersteller und Handel weiterhin für ihre Produkte verantwortlich und haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre nicht verkauften Waren möglichst im Produktkreislauf bleiben oder einer Wiederverwendung zugeführt werden. Die Produktverantwortung der Hersteller und Vertreiber wird somit deutlich ausgeweitet.

Die Buhck-Gruppe setzt mit ihrer zertifizierten Erstbehandlungsanlage („Vorbereitung zur Wiederverwendung“) bereits seit einiger Zeit auf die Wiederverwendung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten. Zudem unterstützt die Buhck Umweltberatung Hersteller und Handel im rechtskonformen Umgang mit dem neuen KrWG und stellt entsprechende Lösungen auch im Bereich der weiteren Behandlung von nicht verkauften Produkten vor.

Sollten Sie Fragen zur Umsetzung der neuen Vorgaben in Ihrem Unternehmen haben, können Sie sich direkt an Herrn Stefan Bock oder an die Buhck Umweltberatung wenden.